Im Januar trat das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz in Kraft. Betriebsrentner*innen zahlen in Zukunft weniger Sozialabgaben. Dadurch wird die betriebliche Altersversorgung attraktiver.
Freigrenze wird zu Freibetrag
Bislang wurden Betriebsrenten, sobald sie eine gewisse Freigrenze überschritten mit dem vollen Krankenversicherungssatz belegt. Stattdessen gilt nun ein Freibetrag. Damit bleibt auch bei Überschreitung der Grenze zumindest ein Teil der Rente abgabenfrei. Das bedeutet konkret: bis zu 25 Euro im Monat mehr Rente auf dem Konto.
Die Änderung im Detail
Aktuell beträgt der Freibetrag 159,25 Euro. Schon bei einer Rente von 160 Euro wäre bisher der volle GKV-Beitragssatz auf die gesamte Rente angefallen: rund 25 Euro. Dieser Abzug entfällt nun. Er wird erst für den Teil der Rente erhoben der über den Freibetrag hinausgeht.
Nicht betroffen von dieser Änderung sind freiwillig gesetzlich Versicherte. Sie müssen ab dem Rentenbeginn weiterhin volle GKV-Sätze auf alle Einkünfte zahlen (auch Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen etc.). Privat Ver-sicherte bleiben wie bisher abgabenfrei.
Regelung auch bei bestehenden Renten
Diese Verbesserungen gelten sowohl für bestehende als auch für Neu-Renten. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Allerdings: An den Abzügen, die in der Vergangenheit vorgenommen wurden, ändert sich nichts. Es gibt keine rückwirkende Beitragserstattung.
Kapitalabfindungen werden attraktiver
Kapitalabfindungen statt Renten werden ebenfalls interessanter. Der Grund liegt darin, dass die Berechnung der Abgaben auf Kapitalauszahlungen anhand einer fiktiven Rente auf 10 Jahre erfolgt.
Beispiel: Eine Kapitalauszahlung von 20.000 Euro wird in eine fiktive Rente von rund 167 Euro pro Monat umgerechnet. Sie unterlag deshalb bisher voll der Abgabenpflicht. Zehn Jahre lang mussten also volle GKV-Beträge abgeführt werden: insgesamt über 3.100 Euro. Ab sofort ist die Kapitalabfindung nahezu abgabenfrei, da nur noch ein geringfügiger Restbetrag von der Beitragspflicht unterliegt. Gesamtersparnis: rund 3.000 Euro.
Eine reguläre Rente aus dem gleichen Kapitalstock wäre dagegen auch bisher noch unter die Freigrenze gefallen und damit schon nach der alten Regelung beitragsfrei.
Wermutstropfen
Nichts ändert sich dagegen bei der Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Hier gilt weiterhin die bisherige Freigrenzen-Regelung. Übersteigt die Betriebsrente diese Grenze, so ist wie bisher der komplette Rentenbetrag in der Pflegeversicherung beitragspflichtig. Dennoch ist die gesetzliche Regelung nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ein weiterer Schritt, der Betriebsrenten attraktiver macht.