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Vereinshaftpflicht

Vereine spielen mit ihren zivilgesellschaftlichen, sozialkulturellen und sportlichen Angeboten und Aktivitäten einen tragende Rolle im gesellschaftlichen Leben. Bei allem Einsatz für die Sache sollten Vereine allerdings auch die eigene Absicherung nicht aus den Augen verlieren.

Mindestabsicherung: Haftpflicht

Fügen Vereinsmitglieder in Ausübung des Ehrenamts bzw. im Vereinsauftrag jemandem einen Schaden zu, muss dafür normalerweise der Verein haften. Als Erfüllungsgehilfe des Vereins fällt das Mitglied unter die Regelung des § 278 BGB, nach dem der Verein für den verursachten Schaden eintreten muss. Eine Vereinshaftpflicht stellt daher die absolute Mindestabsicherung eines Vereins dar

Nicht nur die Befriedigung berechtigter, auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche ist Teil des Versicherungsschutzes. Entsteht ein zivilrechtlicher Streit aus einer Sache, trägt der Versicherer alle entstehenden Kosten.

Neben Schäden, die Dritten durch aktives Handeln zugefügt werden, deckt die Vereinshaftpflicht auch passive Schäden, die z. B. durch ein „Unterlassen“ entstehen. Darunter kann beispielsweise der große Bereich Verkehrssicherungspflicht fallen, wenn Räum- und Streupflicht in den Wintermonaten lax gehandhabt wird und sich jemand bei einem Sturz verletzt, der Umsturz eines morschen Baums Schäden verursacht oder Spiel- und Sportgeräte nicht ausreichend auf Sicherheit geprüft oder gewartet wurden usw. Besitzt der Verein eine oder mehrere Immobilien kann auch eine separate Haus- und Grund-besitzerhaftpflichtversicherung nötig sein.

Sonderfall: Vermögensschäden

Vermögensschäden sind eine Besonderheit in der Versicherungslandschaft. Dabei geht es um rein finanzielle Schäden, die eintreten, ohne dass eine Schädigung der Person oder einer Sache vorausging. In aller Regel treten solche Schäden bei Freizeitvereinen in der Praxis eher selten auf.

Vereine allerdings, die beratend tätig sind sollten sich über einen zusätzlichen Schutz gegen solche Schäden Gedanken machen, denn die Standarddeckung beinhaltet nur sogenannte „unechte“ Vermögensschäden, also Folgeschäden bei denen zwingend ein Personen- oder Sachschaden vorausgegangen sein muss.

Und wenn der Verein geschädigt wird?

Natürlich kann es auch Fälle geben, in denen dem Verein ein Vermögensschaden entsteht. Genauer: können ihm durch Fehler seiner eigenen Vorstände zugefügt werden. Die Vorstände eines Vereins haften diesem gegenüber mit Ihrem privaten Vermögen, wenn dem Verein durch eine Fehlentscheidung, ein Unterlassen oder sonstige Unachtsamkeiten ein finanzieller Schaden entsteht.

Das kann beispielsweise die Aberkennung der Gemeinnützigkeit sein, die Rückforderung von Fördermitteln, Vorausleistungen an einen beauftragten, bereits insolventen Handwerker usw.

Durch die gesamtschuldnerische Haftung muss das Verschulden nicht einmal zwingend bei einem bestimmten Vorstand liegen. Der Verein kann auf jeden Vorstand zugehen – zahlen muss, bei wem etwas zu holen ist.

Für alle Fälle: D&O – Versicherung

Die Haftung ist nicht nur auf den Verein beschränkt, auch Dritte, die durch Fehler der Vorstandschaft Vermögensschäden davon tragen, können direkt von diesen Schadensersatz fordern. Diese Haftungsproblematik ist den wenigsten Vereinsvorständen bewusst.

Sie wird weder über die Vereins- noch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Nur eine D&O – Versicherung, eine speziell auf diese Thematik hin abgestellte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, kann das Problem lösen. Sie ist daher ein absolutes „must have“ für jeden Verein, bei dem entsprechende Schadensfälle zumindest nicht unwahrscheinlich sind. Der Verein schließt dann eine D&O Haftpflichtversicherung ab, damit seine Vorstände den benötigten Versicherungsschutz bekommen. Im Normalfall sind Vereinsvorstände ehrenamtlich tätig. Das sollte der Verein durch den richtigen Versicherungsschutz honorieren und die Vorstände im Fall der Fälle nicht im Regen stehen lassen.

Veranstaltungen

Oft wird das Vereinsleben von verschiedenen Veranstaltungen geprägt. Veranstaltungen sind daher auch oft Ursache für Haftpflichtschäden. Teilweise sind sie bereits in der Vereinshaftpflicht mit gedeckt – teilweise aber eben nicht.

Die Abgrenzung ist zuweilen gar nicht so einfach. Verallgemeinert gilt folgende Regel: Steht eine Veranstaltung nur Vereinsmitgliedern offen, fällt sie unter die Vereinshaftpflicht. Handelt es sich um eine offene Veranstaltung, benötigt der Verein eine gesonderte Veranstalterhaftpflichtversicherung. Auch bei satzungsmäßigen Veranstaltungen greift die Vereinshaftpflichtversicherung nicht immer: Schäden an gemieteter Bühnentechnik sind oft nicht abgedeckt. Gerne entwickeln wir für Vereine passende Deckungskonzepte.

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